ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma Iovino Baumaschinentechnik

STAND: DEZEMBER 2010

1. Geltungsbereich, Angebote, Unterlagen

1.1.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen.

1.2.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

1.3.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.4.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

1.5.
An unseren Unterlagen sowie Mustern behalten wir uns sämtliche Rechte vor. Sie sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wobei dem Vertragspartner kein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

2.1.
Die von uns angegebenen Preise gelten für den jeweiligen Auftrag. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe in Rechnung gestellt.

2.2.
Angemessene Preiserhöhungen behalten wir uns vor, wenn nach Abschluss des Vertrages nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere Materialpreisänderungen, eintreten, die auf Verlangen belegt werden.

2.3.
Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Zahlungen des Vertragspartners sofort und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2.4.
Der Vertragspartner ist bei Überschreitung des Zahlungszieles verpflichtet, den Kaufpreis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2.5.
Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir sind insbesondere nach unserer Wahl zum Rücktritt vom Vertrage oder zur Forderung von Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

3. Lieferung, Versicherung, Lieferverzug

3.1.
Die angegebenen Lieferzeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus.

3.2.
Wir sind berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang auszuführen, wobei jede Teillieferung rechtlich als selbstständiger Vertrag gilt.

3.3.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung der Lieferung bestimmte Person übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unserer Firma.

3.4.
Auf Wunsch wird auf eigene Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen versicherbare Schäden versichert.

3.5.
Lieferverzögerungen auf Grund Umstände höherer Gewalt sowie Lieferhindernisse, die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft, sind – auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – nicht von uns zu vertreten. Hiervon sind insbesondere Streik, Rohstoffknappheit und Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen umfasst. Schadensersatzansprüche sind bei vorbenannten Gründen ausgeschlossen.

3.6.
Bei einem endgültigen Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 3.5. ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Bei einem vorübergehenden Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 3.5. sind wir berechtigt, Lieferungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefererschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt.

3.7.
Wir haften für von uns zu vertretende Lieferverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei  unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist, außer die Lieferverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.

4. Internethandel

4.1.
Will der Vertragspartner einen Internethandel betreiben, so hat er unsere Mindestanforderungen im Online- Handel einzuhalten, die Vertragsbestandteil sind.

4.2
Wir sind berechtigt, die Mindestanforderungen jederzeit unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners zu ändern und/oder den Online- Handel insgesamt einem Vertragspartner zu untersagen, soweit ein Verstoß gegen unsere Mindestanforderungen im Online- Handel vorliegt und/oder ein anderer wichtiger Grund besteht.

5. Mängelhaftung

5.1.
Beschreibungen unserer Lieferungen sind, wenn nicht anders vereinbart, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und keine Garantien oder Zusicherungen.

5.2.
Eine Mängelhaftung unsererseits besteht nicht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegen, wie unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürliche Abnutzung etc..

5.3.
Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen.

5.4.
Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser den nach § 377 HGB erforderlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.5.
Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

5.6.
Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

5.7.
Soweit sich nachstehend aus Ziff. 5.8. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

5.8.
Der vorstehend Ziff. 5.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen;

– für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

– im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst;

– bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer “Kardinalpflicht” durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die  Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;

– für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;

– für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.9
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle von Vorsatz, Arglist, Garantie und bei Ansprüchen in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Akzepten und Schecks, unser Eigentum.

6.2.
Bei Saldoziehung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Forderung aus dem Saldo.

6.3.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Akzeptes durch den Vertragspartner als Bezogener, vorbehaltlich aller weitergehender Rechte auf Grund unseres Kontokorrentvorbehalts.

6.4.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

6.5.
Wird die Vorbehaltsware beim Vertragspartner gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten, unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (Original des Pfändungsprotokolls usw.). Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme oder Hinweis auf unsere Rechte sofort zu widersprechen. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Vertragspartner uns gegenüber schadenersatzpflichtig.

6.6.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust oder Beschädigungen zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

6.7.
Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen, ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe auf Grund vorbehaltenen Eigentums, tritt der Vertragspartner hiermit unwiderruflich schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

6.8.
Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Be- oder Verarbeitung, bzw. Verbindung entstandenen neuen Sachen, die als für uns hergestellt gelten und an denen wir mit der Be- oder Verarbeitung oder Verbindung Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Wertanteil der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Bearbeitung erlangen, ohne dass es hierzu noch eine besonderen Rechtshandlung bedarf und dass für und daraus Verpflichtungen entstehen. Der Vertragspartner verwahrt unser (Mit-) Eigentum für uns unwiderruflich unentgeltlich.

6.9.
Der Vertragspartner tritt im Voraus an uns seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den neu entstehenden Sachen sowie aus Anlass der Bearbeitung der gelieferten Waren entsprechenden Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten Waren ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

6.10.
Der Vertragspartner ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen für uns entstandenen bzw. entstehenden Forderungen so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

6.11.
Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.12.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass – mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr – im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.
7. Kreditprüfung und Warenrücknahme

7.1.
Wird uns nach Abschluss eines Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig ist, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung sofortiger Bezahlung gelieferter bzw. zur Forderung von Vorkasse für noch zu liefernder Ware berechtigt.

7.2.
Bei Warenrücknahme durch uns wird die Ware entsprechend ihrem Zustand gutgeschrieben, dessen Feststellung auf Verlangen des Vertragspartners auf dessen Kosten durch einen durch uns zu bestimmenden Sachverständigen zu erfolgen hat.

8. Datenschutz, Aufrechnung

8.1.
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner betreffenden Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten, bzw. verarbeiten zu lassen.

8.2.
Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1.
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, so ist Gerichtsstand Köln.

9.2.
Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.

9.3.
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

9.4.
Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

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